Kein besonders schwerer Fall des Subventionsbetruges bei Corona-Soforthilfen
- Redaktion

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Aktualisiert: vor 15 Stunden
Ausgangslage
Bewusst falsche Angaben in Anträgen zur Bewilligung von Corona-Soforthilfen unterfallen dem Straftatbestand des Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB, was der BGH in seiner Leitentscheidung im Jahr 2021 bestätigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4.5.2021, 6 StR 137/21).
Der 6. Strafsenat des BGH hat in dieser Leitentscheidung auch die Auffassung des Landgerichts Stade bestätigt, wonach in solchen Fällen in der Regel ein unbenannter schwerer Fall gegeben sei.
"Schließlich begegnet die Annahme der Strafkammer, dass bei allen Taten ein unbenannter schwerer Fall nach § 264 II 2 StGB vorliegt, keinen Bedenken. Sie hat insofern auf die besonderen Umstände der Taten abgestellt, namentlich auf das Ausnutzen eines Soforthilfeverfahrens in einer deutschlandweiten Notlage, die mehrfach und in verschiedenen Bundesländern gestellten Anträge und den Gesamtumfang der unberechtigt erlangten Unterstützungsleistungen von 50.000 Euro. Angesichts dessen bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Strafkammer die Tatbegehung bei wertender Betrachtung den benannten Regelbeispielen gleichgestellt hat, zumal die Gewerbsmäßigkeit des Handelns des Angekl. auch beim Subventionsbetrug zumindest eine Indizwirkung für das Vorliegen eines unbenannten besonders schweren Falls entfaltet" (NJW 2021, 2055 Rn. 12, beck-online).
Entscheidung des Landgerichts Oldenburg
Dass es bei der Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles stets der Prüfung aller für und gegen Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen bedarf, zeigt ein Urteil des Landgerichts Oldenburg (13 NBs 950 Js 79227/20 (135/25)).
Der Angeklagte hatte im Jahre 2020 in mehreren Fällen bewusst unwahre Angaben bei der Beantragung von Corona-Soforthilfen bei der N-Bank gemacht. In der Folge entstand ein Schaden in Höhe von ca. 250.000 €.
Der Angeklagte wurde im Jahr 2023 vom Amtsgericht - Schöffengericht - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Nach teilweiser erfolgreicher Sprungrevision und Rückverweisung wurde er vom Schöffengericht im Jahr 2024 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Nach - erneut - erfolgreicher Sprungrevision und Rückverweisung (OLG Oldenburg, siehe dazu hier: https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/8806.html) wurde der Angeklagte im Jahr 2025 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Oldenburg Berufung eingelegt.
Die kleine Strafkammer des LG Oldenburg ging in der o.g. Entscheidung wie das Amtsgericht zunächst davon aus, dass es sich hier um unbenannte besonders schwere Fälle des Subventionsbetruges handelt, sodass der Strafrahmen je Tat 6 Monate bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe beträgt. Entgegen der Vorinstanz(en) war die Kammer jedoch der Auffassung, die erhebliche Schadenswiedergutmachung durch den Angeklagten als Täter-Opfer-Ausgleich gem. § 46a StGB einzuordnen. Deshalb lehnte die Kammer im Ergebnis die Anwendung des verschärften Strafrahmens ab und wendete den Normalstrafrahmen des § 264 Abs. 1 StGB an (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren). Die Kammer verwarf beide Berufungen und hielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen.




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