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Zur Nebenklage in Großverfahren

  • 30. März
  • 1 Min. Lesezeit

„In Magdeburg beginnt das Verfahren gegen Taleb al-Abdulmohsen. Der Vorwurf: Mord in sechs und versuchter Mord in 338 Fällen. Für den Mammutprozess ist eigens ein neues Gebäude errichtet worden. Im Zentrum steht die Frage nach dem Tatmotiv.“ - LTO, 11.11.2025.


Anders als im Vorfeld berichtet („über 300 Nebenkläger“), treten in diesem Prozess „nur“ 180 Nebenkläger und 40 Nebenklagevertreter auf. Viele Nebenkläger blieben dem ersten Verhandlungstag aber fern. Das ist möglich, denn Nebenkläger haben nur ein Anwesenheitsrecht, keine Anwesenheitspflicht.


Ist sodann der Aufwand der Justiz - hier: der Umbau einer angemieteten Leichtbauhalle in Millionenhöhe - notwendig, um legitimen Opferschutz im Strafprozess sicherzustellen?


Die Digitalisierung des Anwesenheitsrechts der Nebenkläger und ihrer Wahlnebenklagevertreter in der Hauptverhandlung sowie eine stärkere Konzentration der Mitwirkungsrechte auf Nebenklagevertreter bieten Chancen, das Spannungsverhältnis zwischen effizienter Verfahrensgestaltung und wirkungsvollem Opferschutz nachhaltig aufzulösen.


Hierzu und zu weiteren Vorschlägen zum Umgang mit Nebenklägern in Großverfahren, siehe meinen Beitrag in der Deutschen Richterzeitung (DRiZ):




 
 
 

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